Da wir mit mehreren Partnern im Ausland zusammenarbeiten, haben wir 2 Möglichkeiten unsere Betreuungskräfte legal nach Deutschland zu entsenden, um die häusliche Betreuung ihrer Angehörigen zu ermöglichen.
Zum einen werden unsere Betreuungskräfte direkt in Deutschland angestellt und krankenversichert. Alle Sozialabgaben werden direkt in dem Land abgeführt, in dem die Betreuungskräfte tätig sind und ihre Betreuungs- und Haushaltsleistungen ausführen. Dies hat den Vorteil, dass Sie einen transparenten Überblick über alle Versicherungen, Sozialabgaben etc. schon vor der Anreise der Betreuer/innen erhalten können und nicht einige Wochen auf die A1-Bescheinigung warten müssen, welche man ausgehändigt bekommen kann, wenn die Betreuungskräfte nach dem „Entsendungsmodell“ angestellt werden. Auch wird den Betreuungskräften direkt eine deutsche Krankenversicherungskarte ausgehändigt, sodass im Krankheitsfall keine evtl. Vorauszahlungen geleistet werden müssen.
Des Weiteren bieten wir eine Betreuungsvermittlung nach dem gängigen „Entsendungsmodell“ ebenfalls an. Die Betreuungskräfte werden in ihrem Heimatland angestellt und nach Deutschland nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) entsandt. Diese Möglichkeit, Betreuungskräfte aus dem Ausland zu vermitteln, ist ebenfalls legal und gehört zu den gängigen Methoden der „24-Stunden-Betreuung“, mit dem Unterschied, dass alle Sozialabgaben und Krankenversicherungsleistungen im Heimatland der Betreuungskraft geleistet werden. Sie können die „A1-Bescheinigung“ bei uns anfordern, welche einen Nachweis liefert, dass die Sozialabgaben für die Betreuungskraft gezahlt wurden. Beachten Sie dabei, dass die ausländischen Behörden ca. 4 Wochen dafür benötigen, um die Bescheinigung anzufertigen. Bei beiden Möglichkeiten wird den Betreuungskräften der deutsche Mindestlohn gezahlt.
Beide Methoden anzubieten hat auch für das Betreuungspersonal Vorteile, da wir viele Betreuungskräfte einstellen, die gegeben falls einen zweiten Wohnsitz in Deutschland haben und für diese nur eine Einstellung in Deutschland in Frage kommt. So kann eine Betreuungskraft in Ausnahmefällen länger als 24 Monate bei einer Betreuungsstelle bleiben, ohne dass sie in ihr Heimatland zurückmuss, da man nach dem Entsendemodel nur max. 24 Monate im Entsendungsland arbeiten darf.
Jessica Swierczek
Altersglück- Betreuung in häuslicher Gemeinschaft