Im Folgenden möchten wir Sie darüber informieren, was sich für pflegebedürftige Menschen ändern wird.
1. Neudefinition des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“
Da zuvor bei der Einstufung der Pflegestufen nur die körperliche Beeinträchtigung berücksichtigt wurde, wurden Senioren mit psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen benachteiligt. Ab 2017 sollen folgende Module helfen, die Pflegebedürftigkeit besser einzuschätzen und somit feststellen welche Art von Unterstützung benötigt wird.
2. Pflegegrade statt Pflegestufen
Zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit und anschließenden Einteilung in Pflegegrade (nicht mehr Pflegestufen) werden vom medizinischen Dienst Punkte vergeben, welche unterschiedlich gewichtet sind. Bei 12,5 bis 27 Punkten zählt man zum Pflegegrad 1 und ab 90 bis 100 Punkten zum Pflegegrad 5. Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 1 werden automatisch in den Pflegegrad 2 eingestuft. Eine gesonderte Beantragung ist dafür nicht erforderlich. Wer zurzeit die Pflegestufe 2 hat, bekommt ab dem 01.01.2017 Leistungen des Pflegegrades 3 und Pflegestufe 4 wird zu Pflegegrad 5. Darüber hinaus steht jedem Pflegebedürftigen ein Entlastungsbeitrag von 125 Euro mtl. zu, welcher als Unterstützung in der Pflege dienen soll.
3. Höhere Leistungen für die häusliche Betreuung
Alle Angaben sind ohne Gewähr. (Quelle: http://www.pflegestaerkungsgesetz.de, Stand 01.11.2016)